Normen & Vorschriften
TRGS 526 – Technische Regeln für Laboratorien
Die TRGS 526 konkretisiert die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Laboratorien. Sie ist die zentrale Vorschrift für die Prüfpflicht von Laborabzügen in Hamburg.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 526 – kurz TRGS 526 – ist die maßgebliche nationale Vorschrift für Laboratorien in Deutschland. Sie definiert, welche Schutzmaßnahmen in Laboren zu treffen sind und legt ausdrücklich fest, dass Laborabzüge mindestens jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen sind.
Geltungsbereich der TRGS 526
Die TRGS 526 gilt für alle Laboratorien im Sinne der Gefahrstoffverordnung, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird. Dies umfasst:
- Chemielabore und Analytiklabore
- Biologie- und Mikrobiologielabore
- Pharmalabore und Qualitätskontrolllabore
- Forschungslabore an Universitäten und Instituten
- Industrielabore mit Gefahrstoffumgang
- Lehrlabore an Schulen und Hochschulen
- Medizinische Labore
Die wichtigsten Anforderungen an Laborabzüge nach TRGS 526
Allgemeine Pflichten des Betreibers
Der Betreiber eines Labors muss sicherstellen, dass Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur in dafür geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Für Arbeiten, bei denen Gefahrstoffe in die Laborluft freigesetzt werden können, sind in der Regel Laborabzüge die geeignete Schutzmaßnahme. Der Betreiber trägt die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Abzüge.
Jährliche Prüfpflicht
Die TRGS 526 schreibt ausdrücklich vor, dass Laborabzüge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. Diese Prüfung muss dokumentiert werden. Das Prüfprotokoll ist im Betrieb aufzubewahren. Die Prüfung muss gemäß den in der DIN EN 14175-4 festgelegten Verfahren erfolgen.
Was ist ein Sachkundiger?
Die TRGS 526 definiert, dass ein Sachkundiger eine Person ist, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Laborabzüge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist. Nicht jeder Techniker, Installateur oder Elektriker erfüllt diese Anforderung.
Strömungsüberwachung
Jeder Laborabzug muss mit einer Strömungsüberwachung ausgestattet sein, die bei Unterschreitung eines Mindestvolumenstroms optisch und akustisch alarmiert. Die Funktionsfähigkeit dieser Überwachung ist bei der jährlichen Prüfung zu kontrollieren.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Für jeden Abzug muss eine Betriebsanweisung vorliegen. Das Personal ist regelmäßig – mindestens jährlich – in der sicheren Nutzung der Abzüge zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Die TRGS 526 hat einen besonderen rechtlichen Status: Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung und die DGUV Vorschriften. Wenn ein Betreiber die Vorgaben der TRGS 526 nachweislich einhält, gilt die sogenannte Vermutungswirkung – es wird vermutet, dass er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Umgekehrt bedeutet dies: Wer die TRGS 526 nicht einhält, muss im Schadensfall nachweisen, dass er auf andere Weise für ausreichenden Schutz gesorgt hat – was in der Praxis kaum möglich ist.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Berufsgenossenschaft können bei Kontrollen die Einhaltung der TRGS 526 überprüfen. Fehlende Prüfprotokolle oder nicht dokumentierte Unterweisungen führen zu Beanstandungen und können Bußgelder nach sich ziehen.
Weitere für Laborabzüge relevante Vorschriften
DGUV Vorschrift 3
Regelt die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Gilt auch für die elektrischen Komponenten der Laborabzüge wie Beleuchtung, Ventilator und Sensorik.
DIN EN 14175
Die europäische Norm für Bau, Typprüfung und Vor-Ort-Prüfung von Laborabzügen. Wird von der TRGS 526 direkt in Bezug genommen.
Gefahrstoffverordnung
Die übergeordnete Verordnung, aus der sich die grundsätzliche Pflicht zum Einsatz von Abzügen bei Gefahrstofftätigkeiten ergibt.
Betriebssicherheitsverordnung
Regelt die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln. Laborabzüge sind Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung.
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